Welche Folgen hat die neue EU- Datenschutzverordnung für den Bestandsverkauf?

Dem 25. Mai 2018 wurde mit ähnlicher Spannung und Katastrophenangst entgegengefiebert wie dem 01. Januar 2000. An beiden Tagen haben diverse Berufspessimisten mit einer Art Weltuntergang gerechnet. Eines können wir heute mit Sicherheit sagen: Unser Planet dreht sich noch!

Aber wie tiefgreifend sind nun die Veränderungen, die sich insbesondere bei der Bestandsübertragung ergeben? Schließlich handelt es sich ja zum erheblichen Teil um personenbezogene Daten von Versicherungskunden. Also um genau jene Art von Daten, die nun besonderen Schutz genießen. Noch dazu drohen bei Verstößén gegen die DSGVO empfindliche Strafen: Bis zu 20 % des Jahresumsatzes eines Unternehmens – solche Bußzahlungen kann man nicht mal eben aus der Portokasse begleichen. Sind Asset Deals nun Geschichte?

 

Entscheidend für zukünftige Abwicklungen: der Code of Conduct.

Der Verhaltenskodex der Versicherungsbranche enthält ganz klare Regeln für den Ablauf von Bestandsübernahmen. Nur, wenn sämtliche Vorgaben eingehalten werden, geben auch die großen Versicherungsgesellschaften grünes Licht. Wer sich nicht an den Kodex hält, ist aus dem Rennen. Ganz einfach. Ein wesentlicher Bestandteil bisheriger Asset Deals war die „negative Einverständniserklärung“ der Versicherungskunden. Man schreibt jeden betroffenen Kunden an, teilt ihm die Tatsache der Bestandsübertragung mit und weist auf das Recht hin, innerhalb von 14 Tagen Einspruch zu erheben. Wird innerhalb der Frist kein Einspruch gemeldet, gilt das als Zustimmung.

 

Warum die positive Einverständniserklärung gar nicht positiv wäre.

Der Kunde müsste in dem Fall aktiv seine Zustimmung schriftlich einsenden. Und man muss kein Prophet sein, um vorauszusehen, dass nur ein Bruchteil der angeschriebenen Kunden von sich aus eine Rückantwort abschicken würde. Das heißt: Mit einer Regelung à la positiver Einverständniserklärung wären Bestandsübernahmen in der Praxis kaum noch durchzuführen.

Die große Frage war also, ob die aufgrund der DSGVO zu überarbeitende Version des Code of Conduct nun die positive Einverständniserklärung als Bedingung mit aufnimmt oder ob es bei der negativen Einverständniserklärung bleibt. Am 1. August dieses Jahres hatte dann das große Zittern ein Ende. Die Entscheidung war gefallen  …

 

Die großartigen Neuigkeiten: Es bleibt alles beim Alten.

In Bezug auf die Einverständniserklärung ändert sich nichts. Laut Code of Conduct wird weiterhin die negative Variante angewandt. Asset Deals sind im Großen und Ganzen auch so realisierbar wie im Zeitalter vor der DSGVO. Und man kann von Fall zu Fall entscheiden, ob ein Asset Deal oder ein Share Deal der bessere Weg ist. Also, wie Kollege Shakespeare schon meinte: Viel Lärm um nichts. Der Markt ist weiterhin offen für professionell und fair durchgeführte Bestandsübertragungen,

meint Ihr

Harald Kalthoff

 

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